Kündigungsfristen: Keine Altersdiskriminierung durch Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.09.2014, Az. 6 AZR 636/13

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 18. September 2014 befunden, dass die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, die eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit regelt, nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung verletzt.

Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die arbeitgeberseitig einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Frist verlängert sich nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen.

Die Klägerin, die in dem entschiedenen Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ihres Arbeitgbers angriff, war der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer würden dagegen benachteiligt. Darin liege eine von der EU-Richtlinie vom 27.11.2000 (RL 2000/78/EG) untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe - nach Ansicht der Klägerin - zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse.

Dieser Ansicht erteilte das Bundesarbeitsgericht - wie auch schon die Vorinstanzen - eine Absage. Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich im Sinne der EU-Richtlinie, so dass keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegt.

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