Mietrecht: Zu den Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs

BGH, Urteil v. 30.04.2014, Az. VIII ZR 284/13

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 30.04.2014 zu den Anforderungen an eine Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs geäußert.

Im entschiedenen Fall hatten die Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses mit der Begründung ausgesprochen, ihre Tochter, die bisher eine 80qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die Wohnung der Mieterin, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung unter anderem voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Diesem Zweck werde - so der BGH - im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Nach diesen Maßstäben war es in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nach Auffassung des BGH nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechslung des Kündigungsgrundes sei dem Vermieter verwehrt.

Im Falle der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson - im entschiedenen Fall die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reiche die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Mieterin ziehen wolle, um mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Weiterer Angaben bedürfe es nicht.

Hinweis: Zu unterscheiden von den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung, über die der BGH im entschiedenen Fall befunden hat, ist die Frage, ob der behauptete Eigenbedarf dann tatsächlich auch besteht.


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