KINDESUNTERHALT

Für die Ermittlung der Höhe des Unterhalts für minderjährige oder volljährige Kinder ist zunächst die Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen.

Gegenüber minderjährigen Kindern ist zumeist derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig, der das Kind nicht betreut. Dagegen erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch Betreuungsleistungen (sog. Naturalunterhalt). Bei volljährigen Kindern werden beide Eltern barunterhaltspflichtig, wobei hier eine (fortbestehende) Unterhaltspflicht der Eltern im Streitfall auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalles zu klären ist.

Aus der Düsseldorfer Tabelle kann somit der Unterhaltsbedarf eines Kindes bzw. der letztlich zu zahlende Unterhaltsbetrag abhängig vom Alter des Kindes und der Höhe des Einkommens des oder der Barunterhaltspflichtigten abgelesen werden. Jedoch ist die Ermittlung der genauen Unterhaltshöhe durch Ablesen eines Tabellenwertes hier nur scheinbar unkompliziert. Bereits die Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens beinhaltet häufig rechtlichen Wertungen und Fragen, die im konkret vorliegenden Einzelfall beantwortet werden müssen, beispielsweise welche Positionen vom Einkommen vorweg abgezogen werden dürfen. Ferner kann auch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder für die Höhe des Unterhalts im Einzelfall bei der Ermittlung des Tabellenwertes maßgebend sein. Bei fehlender Leistungsfähigkeit, um alle bestehenden Unterhaltspflichten ohne Unterschreitung des Selbstbehaltes in voller Höhe erfüllen zu können, stellen sich die Fragen nach einer Mangelfallberechnung oder einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Sicherstellung des Mindestbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes.

Trotz des von der Rechtsprechung entwickelten Tabellenwerkes zur Ermittlung des Kindesunterhalts ergeben sich hier für den Laien häufig nicht überschaubare Aspekte, die eine fachkundige anwaltliche Beratung sowohl des Unterhaltsverpflichteten, als auch des Unterhaltsberechtigten zur Klärung (und insbesondere auch Durchsetzung) des Kindesunterhalts als angeraten erscheinen lassen.

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