Trennung/Scheidung: Wer trägt die Kosten einer gemeinsam angemieteten Wohnung nach Auszug?

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 10 UF 16/18

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 12.07.2018 entschieden, wer die Kosten einer gemeinsam angemieteten Wohnung zu zahlen hat, wenn sich die Ehepartner trennen, indem einer aus der Wohnung auszieht.

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau die vormals gemeinsam genutzte Ehewohnung verlassen, der Ehemann blieb zunächst allein darin wohnen und zahlte die Miete weiter. Anschließend verlangte er von der Ehefrau die hälftige Erstattung der nach ihrem Auszug von ihm gezahlten Mieten.

Die Eheleute, die den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, schulden dem Vermieter die Miete als sogenannte Gesamtschuldner, das heißt, die Miete wird im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter nur einmal geschuldet, jeder der Mieter haftet aber für die Zahlung der Miete in voller Höhe. Zahlt einer der Mieter die Miete vollständig, stellt sich die Frage, ob er den für den anderen Mieter mitgezahlten Anteil der Miete von diesem erstattet bekommt. Die Gesamtschuldner sind nach dem Gesetz im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist bzw. diese untereinander nichts anderes vereinbart haben. Wenn in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ehegatte die Miete im beiderseitigen Einvernehmen alleine zahlt und von dem anderen ebenfalls im (gegebenenfalls stillschweigenden) Einvernehmen keinen Ausgleich beansprucht, kann unter den Eheleuten häufig "etwas anderes bestimmt" sein, das heißt, es findet dann im Innenverhältnis kein hälftiger Ausgleich unter den Ehepartnern statt. Die Ehegatten haben hier regelmäßig die aus der ehelichen Gemeinschaft folgende Anschauung, mit dem Einkommen gemeinsam zu wirtschaften, so dass finanzielle Mehrleistungen eines Ehegatten im Innenverhältnis während noch intakter Ehe nicht ausgeglichen werden.

Dies ändert sich nach der Trennung der Ehepartner. Scheitert die Ehe und es kommt zur Trennung, lebt im Falle des Auszuges eines der Partner aus der ehelichen Wohnung zwar automatisch die gesetzliche Grundregel (der anteiligen Haftung) auf, so dass die Miete im Innenverhältnis der Ehepartner hälftig zu tragen sind. Nutzt aber ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er dann jedoch auch im Innenverhältnis die Miete allein. Bei dem Mietvertrag handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden, die nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner zieht. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der vorher ausgezogene Ehegatte schließlich auch nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches - also die Kostenragung nur durch den Nutzer - gelten.

Nach der Entscheiung des OLG Köln ist hierbei aber zu berücksichtigen, dass für den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner einem - von diesem selbst gewünschten - sofortigen Verlassen der Ehewohnung, die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die ihm "aufgezwungene" Wohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegungsfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die in der Regel mit drei Monaten bemessen wird; entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit - und zwar einschließlich der Überlegenszeit - an den Mietkosten beteiligt, mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, der er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießenede Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen.

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