Verkehrsrecht / Verkehrsunfall / Unfallschadenregulierung

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie nicht zögern, für die Schadenregulierung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesen die weitere Korrespondenz mit dem Versicherer führen zu lassen. Hier herrscht ohne rechtlichen Beistand nämlich keine Waffengleichheit. Der Geschädigte sieht sich dem Schadensmanagement des Versicherers ausgesetzt, das betriebswirtschaftlich natürlich zum Ziel hat, die Schadensersatzleistung auf das Nötigste zu minimieren.

Als Geschädigter dürfen Sie nach der Rechtsprechung nach einem Verkehrsunfall aber nicht schlechter stehen, als vor dem Unfall. Häufig nehmen Versicherer zügig nach dem Unfall telefonisch Kontakt zum Geschädigten auf und versuchen dessen Dispositionsfreiheit für den Schadensausgleich zu beeinflussen. Es kommt sogar vor, dass der Geschädigte dabei falsch informiert wird, z.B. ob und wann er ein eigenes Schadensgutachten beauftragen darf oder ob er Restwertangebote des Versicherers vor einem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs abwarten muss. Dies kann für den Geschädigten nachteilig sein, zumindest kann dies dazu führen, dass ein für den Geschädigten optimaler Schadensausgleich nicht stattfindet oder sogar Schadenspositionen vergessen werden und er den ihm rechtmäßig zustehenden Ausgleich nicht vollständig erhält.

Auch die Rechtsprechung sieht bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich an. Insbesondere eine immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu Fragen der fiktiven Schadensabrechnung, der Abrechnung von Mietwagenkosten, zu Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Liegt ein Teilverschulden bzw. eine Mithaftung des Geschädigten bei gleichzeitig bestehender Vollkaskoversicherung vor, kennt der Geschädigte häufig sein bestehendes Quotenvorrecht nicht, was dazu führt, dass im Rahmen des Schadensausgleichs nicht nur Geld verschenkt wird, sondern ein erheblicher Teil des Schadens, der über die angerechnete Mithaftungsquote hinaus eigentlich vom gegnerischen Versicherer zu erstatten wäre, einfach nicht erstattet wird. So erhält der Geschädigte dann tatsächlich weniger ausbezahlt, als ihm nach der Rechtsprechung zusteht.

Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall hat der gegnerische Versicherer im übrigen auch die Kosten des von Ihnen für die Unfallregulierung beauftragen Rechtsanwalts zu tragen, bei einem eigenen Teilverschulden zumindest anteilig und gegebenenfalls sogar überwiegend.

Gerne beraten wir Sie und werden für Sie tätig.

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