Zugewinngemeinschaft / Zugewinnausgleich

Haben die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag (vor oder während der Ehe) geschlossen, mithin keine Regelungen über den Güterstand in einem Notarvertrag getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese beginnt mit dem Tag der Eheschließung. Landläufig wird dies jedoch immer noch so missverstanden, mit der Eheschließung gehöre damit automatisch auch das gesamte Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam oder die Ehegatten würden für die Schulden des anderen gegenüber dem Gläubiger automatisch mithaften. Gemeinsames Eigentum am Vermögen besteht nur dann, wenn die Ehegatten dies ausdrücklich bestimmen (zum Beispiel durch Grundbucheintragung des jeweils hälftigen Miteigentums an einem Hausgrundstück). Genauso gilt für Verbindlichkeiten, dass jeder grds. nur für diejenigen Schulden haftet, die er selbst eingegangen ist. Haben beide Ehegatten bei einer Bank gemeinsam ein Darlehen (durch entsprechende Unterschriften) aufgenommen, so haften auch beide. Hat nur einer das Darlehen aufgenommen, haftet er alleine. Der Ehegatte kann dann allenfalls als Bürge in Anspruch genommen werden, aber auch nur, wenn er eine Bürgschaftserklärung selbst gegenüber dem Gläubiger abgegeben hat.

Die Zugewinngemeinschaft ist wohl der häufigste Güterstand. Sie beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet entweder mit der Scheidung, durch Tod eines Ehegatten oder durch Ehevertrag, mit dem die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag aufgehoben wird.

Der Zugewinnausgleich nach dem Scheitern der Ehe bedeutet vereinfacht, dass derjenige Ehegatte, dessen Endvermögen (zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) im Vergleich zu seinem Anfangsvermögen (am Tag der Eheschließung) wertmäßig mehr gewachsen ist, etwas an den anderen Ehegatten abgeben muss (hierzu s. unten), aber nur dann, wenn es der andere beansprucht, denn wo "kein Kläger, da kein Richter". Bei dem Zugewinnausgleich handelt es sich zudem immer um einen Anspruch auf eine Geldzahlung. Keinesfalls besteht ein Anspruch auf Übertragung von bestimmten Gegenständen, die im Eigentum des anderen stehen.

Die Höhe des Zugewinns wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Alles was am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (es sei denn, man einigt sich auf einen anderen Zeitpunkt) an Vermögen bei dem jeweiligen Ehegatten vorhanden ist, wird bewertet und stellt das Endvermögen dar. Es ist also zunächst eine Vermögensauseinandersetzung vorzunehmen, bei der ermittelt werden muss, welche Werte (z.B. Kontenstände, Lebensversicherungen, Eigentum an Mobilien/Immobilien etc.) und Verbindlichkeiten, welchem Ehegatten zuzurechnen sind. Ferner wird das Vermögen am Tag der Eheschließung ermittelt, nämlich das Anfangsvermögen. Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten werden auch Erbschaften und Schenkungen Dritter an diesen während der Ehe gezählt. Der Zugewinn des Ehegatten stellt dann die Differenz zwischen dessen Endvermögen und dessen Anfangsvermögen dar.
(Mathematisch: Zugewinn eines Ehegatten = Endvermögen - Anfangsvermögen)

Derjenige, der bei dieser Ermittlung mehr Zugewinn während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen beim Scheitern der Ehe dann wiederum die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Zugewinnwerten.
(Mathematisch: [(höherer) Zugewinn Ehegatte 1 - Zugewinn Ehegatte 2] / 2 )

Aber: Nur wenn dies beansprucht wird.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen haben die Ehegatten gegeneinander Auskunftsansprüche zu den jeweiligen Vermögensständen bezogen auf bestimmte Zeitpunkte. Es sollte frühzeitig anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch genommen werden, nicht zuletzt, um treuwidrigen Verfügungen des anderen Ehegatten über sein Vermögen in der Absicht, mögliche Ausgleichsansprüche des anderen empfindlich zu schmälern, einen Riegel vorzuschieben. Eine Vielzahl möglicher Konstellationen und einzelfallabhängiger Fragen sprengen den Rahmen einer nur allgemeinen Darstellung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sowie des Prinzips des Zugewinnausgleichs auf einer Webseite. Oft kann den Ehepartnern zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bei dem infolge häufig erforderlich werdender Bewertungen von Vermögensgegenständen durch Sachverständige viel Geld und Zeit verschlungen werden kann) der Weg für eine einvernehmliche notarielle Vereinbarung aufgezeigt werden. Auch hier - wie für alle Bereiche des Familienrechts - gilt: Sie sollten zumindest nicht auf eine anwaltliche Erstberatung verzichten, in der Sie wenigstens einen prinzipiellen Überblick über das System Zugewinnausgleich an Hand von Eckdaten in Ihrem konkreten Fall erhalten.

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